Prinzipiell ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem einwandfreiem, also nicht gesundheitsgefährdenden Zustand zu überlassen. Der Mieter seinerseits ist zum situationsgerechten Heizen und Lüften verpflichtet.Streitbar ist aber die Frage, ob der Schimmelpilzbefall durch bauliche oder sonstige Mängel der Mietsache verursacht ist, oder durch nicht situationsgerechtes Heizen oder Lüften durch den Mieter.
Regelmäßig ist es so, dass der Vermieter zur Beseitigung der Schäden verpflichtet bzw. der Mieter zur Mietminderung bis, in extremen Fällen, hin zur fristlosen Kündigung der Mietsache berechtigt ist. Jedoch muß der Mieter situationsgerecht heizen und lüften.
Stellt der Mieter erheblichen Schimmelpilzbefall in seiner Wohnung fest, der nicht auf fehlerhaftes Lüften, sondern auf bauwerksbedingte Feuchtigkeit zurückzuführen ist, so ist der Mieter nach einem Urteilsspruch des Amtsgerichts Flensburg (Az.: 63 C 246/95) zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Denn solche Feuchtigkeitserscheinungen können derart gravierend sein, dass Gefahren für die Gesundheit nicht auszuschließen sind. Diese Gesundheitsgefährdung braucht der Mieter nicht hinnehmen und kann laut dem Urteilsspruch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Wohnung verlassen.
Auf jeden Fall muß der Mieter als ersten Schritt eine schriftliche Mängelanzeige machen, um seine Rechte zu wahren.
Die Rechtslage ist allerdings keineswegs eindeutig.
Quelle: Schimmelpilz.de